Vorstufen
I
Das Recht überhaupt
A: Recht und Gesetz / Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit (§ 1 - 4)
§ 2
Bei "Recht" ist zu unterscheiden: das von einem selbst gefühlte und von jedermann zu fühlende Recht und das von Anderen, von Machthabern, von Beauftragten gesetzte Recht.
§ 4
Wenn Recht soviel heißt wie gesetztes Recht (Legalismus), so ist Recht kein Thema grundsätzlichen Nachdenkens: Wenn man wissen will, was gerecht ist, muß man nachschlagen. Nur in der Anwendung des allgemeinen Gesetzes auf Einzelfälle und in der Verknüpfung von zwei gesetzlichen Bestimmungen, die nicht recht zusammenpassen wollen, kommt so etwas wie Nachdenken zum Zuge. - Wer dagegen grundsätzlich nachdenkt, der fragt "Welche Gesetze (und welche Sanktionen für Übertretungen) würde ich festlegen, wenn es noch keine gäbe?". Er kann sich also nicht an bestehende Gesetze (an "geltendes Recht") halten - obwohl er sich natürlich davon anregen lassen kann; und obwohl natürlich die Gesetze (und Sanktionen), die er festlegen würde, völlig mit den bestehenden Festlegungen übereinstimmen können, zufälligerweise.
B: Der gerechte / berechtigte Anspruch.
§ 5
gerechte - ungerechte Urteile
Gerecht - und ungerecht - sind ursprünglich die Urteile (sowie die Vollstreckungen von Urteilen). Nicht die Charaktere (Menschen), nicht die Handlungen.
§ 6
gerechte / berechtigte - ungerechte / unberechtigte Ansprüche
Wenn Recht soviel heißt wie gesetztes Recht - wenn also Gesetze entweder immer gerecht sind oder der Frage "gerecht oder ungerecht?" noch gar nicht unterliegen -, so sind Urteile dann gerecht, wenn sie das Gesetz befolgen und richtig auf den Einzelfall anwenden; und Ansprüche sind dann gerecht / berechtigt, wenn sie durch ein Urteil bestätigt werden. - In Wirklichkeit ist es umgekehrt: Urteile sind gerecht, wenn sie gerechte / berechtigte Ansprüche anerkennen und ungerechte / unberechtigte zurückweisen, und Gesetze sind gerecht, wenn sie gerechte Urteile vorschreiben (: erzwingen, zumindest ermöglichen) und ungerechte Urteile verbieten (: ver- hindern).
§ 7
Es geht also um die Frage "Welche Ansprüche sind gerecht / berechtigt?", "Worauf hat man - z.B. dieser da - Anspruch?".
§ 9
Ein Anspruch ist immer ein Anspruch an jemanden. Wenn A an B einen Anspruch erhebt, B aber zur Erfüllung nicht verpflichtet ist, so ist der Anspruch nicht gerecht / berechtigt, d.h. so hat A dieses Recht (d.h. diesen Anspruch) nicht.
§ 9.001
Auch wer am Verhungern ist, hat nur dann einen Anspruch darauf, zu essen zu bekommen, wenn es Andere gibt, welche die Pflicht haben, ihm zu essen zu geben. [Vielleicht hat er aber, auch wenn er keinen Anspruch darauf hat, zu essen zu bekommen, ein Recht darauf, sich zu essen zu nehmen. Das heißt, er hat (Unterlassungs-)Anspruch (an jedermann) darauf, daß man ihm keinen Vorwurf macht, wenn er sich zu essen nimmt.]
Und wer in seinem Land verfolgt wird, hat nur dann Anspruch darauf, in einem anderen Land aufgenommen zu werden, wenn die Einwohner dieses Landes (etwa aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen) die Pflicht haben, ihn aufzunehmen. - Der einzelne Einwohner kann sogar die Pflicht haben, den Fremden nicht aufzunehmen: Pflicht gegen das eigene Volk.
§ 9.1
Es gibt auch den umgekehrten Fall: daß A an B keinen Anspruch hat, aber B doch verpflichtet ist, sich gegen A so zu verhalten, als ob er einen hätte. So ist der Richter gegen den Angeklagten zu einem fären (sic) Prozeß verpflichtet, der Angeklagte aber, wenn er schuldig ist, hat allenfalls darauf einen Anspruch, nicht zu schwer bestraft zu werden, keineswegs darauf, daß die Strafe, die er an sich verdient hat, auf einem korrekten Wege zustande kommt. - Wenn er z.B. aufgrund von gefälschten Beweisen zu der an sich richtigen Strafe verurteilt worden ist, so ist ihm kein Unrecht geschehen. Wohl aber dürfte der Fälscher meist unrecht gehandelt haben (wenn auch nicht gegen diesen Angeklagten): a) weil er nicht hat sicher sein können, daß der Angeklagte schuldig war; b) weil dieser Verstoß ein gefährliches Beispiel gegeben hat.
II
Das Recht in der Gruppe (: unter Vielen): Teilung / Verteilung
§ 10
.... Dann lautet die Frage freilich nicht allgemein "Worauf hat einer Anspruch?", sondern - unter Voraussetzung des Was - "Auf wieviel (davon) hat einer Anspruch?"
a) "Alle sollen gleichviel beitragen", "Keiner darf weniger als der andere beitragen"
b) "Alle sollen gleichviel bekommen", "Allen gleichviel, d.h. keinem mehr als dem andern"
III
Das Recht der Begegnung (: unter Zweien): Tausch, Vertrag, Versprechen
§ 16
Übergang von der Verteilung zum Tausch; das Geld
§ 17
Tauschgerechtigkeit: Rechtsanspruch auf "gleichviel wert"?
§ 18
Rechtsanspruch auf die vereinbarte Gegenlieferung / - leistung
§ 19
Rechtsanspruch auf (fristgerechte) Rückgabe der Leihgabe
IV
Recht der Begegnung / unter Zweien: Wegnahme und Wiederwegnahme
§ 20
Das Recht des Beraubten oder Bestohlenen
.... ["Fuchs, du hast die Gans gestohlen / gib sie wieder her!"] Wozu ist einer berechtigt, wenn er beraubt oder bestohlen worden ist? .....
Hauptstück
(Kapitel V)
V
Recht der Begegnung / unter Zweien: Verletzung und Wiederverletzung
V -
Welcher Rechtsanspruch ergibt sich aus einer erlittenen (von einem Andern zugefügten) Verletzung?
... Worauf hat einer als Verletzter Anspruch, worauf kann er Anspruch erheben?
.... Was darf einer als Verletzter dem Verletzer antun?
.... Was kann der Verletzte von der Behörde, letztlich von der Allgemeinheit, vom Staat verlangen? Wozu ist der Staat gegen den verletzten Einzelnen verpflichtet?
V A
Gleiche Wiederverletzung?
V B
Gar kein Rechtsanspruch des Verletzten (soweit Schadensersatz unmöglich)? Wiederverletzung sinnlos, Zorn unvernünftig?
V B 1
1)Der Rechtsanspruch des Verletzten auf Wiedergutmachung erlischt nicht einfach, sondern er wird zu einem Rechtsanspruch auf Wiederverletzung.
Wenn eine Verletzung - und zwar eine nicht wiedergutzumachende Verletzung - verübt worden ist, wenn also jemandem etwas angetan worden ist, was nicht - wie eine Wegnahme durch Rückgabe bzw. Wiederansichnahme der weggenommenen Sache - rückgängig und sozusagen ungeschehen gemacht werden kann, so besteht gleichwohl zunächst ein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung oder Wiedergutmachung, und der wird mit der Unmöglichkeit derselben keineswegs einfach (d.h. ersatzlos) zunichte. Vielmehr wandelt er sich in den Rechtsanspruch auf Vergeltung / Wiederverletzung. (Die nicht wiedergutmachen, aber doch an die Stelle der Wiedergutmachung treten soll.)
3)Dagegen, daß der Zorn vor der "vernünftigen" Einsicht, daß man vom Wiederverletzen "nichts hat", verschwindet / verschwinden sollte: Rechtssinn ist eben unvernünftig.
Gewiß, das Verlangen nach Wiederverletzung, der Zorn, ist sozusagen unvernünftig - man "hat nichts" von der Wiederverletzung -, aber der Rechtssinn ist eben nicht "vernünftig", d.h. nicht egoistisch. Er dämpft ja zunächst einmal den Egoismus und damit das "vernünftige" ausschließliche Verfolgen des eigenen Interesses, indem er verbietet, mehr als seinen Anteil zu nehmen, mit der Tauschware zu übervorteilen, gar zu betrügen, die versprochene Gegenlieferung oder Gegenleistung einfach schuldig zu bleiben, Geborgtes zu behalten, Begehrtes wegzunehmen (: zu rauben oder zu stehlen), im Wege Stehendes zu beseitigen.
Auch wo man im eigenen Interesse auf seinem Recht besteht, tut man das nicht ganz bzw. nur im eigenen Interesse. Denn warum will man gerade seinen Anteil vom Ganzen (und nicht möglichst viel)? Und warum will man für sein Tauschgut gerade ein gleichwertiges Tauschgut (und nicht ein möglichst Hochwertiges)? Erst recht, wenn man etwas zurückfordert: Warum will man gerade die selbe Sache wiederhaben und nicht irgendeine andere gleichartige? Warum eine gleichartige und nicht eine irgendwie andersartige gleichwertige? Warum überhaupt gerade eine gleichwertige? Warum gerade gleichviel? Warum nicht mehr? Warum will man das, was man haben will, gerade von dem haben, der einem etwas weggenommen hat? (Vielleicht wäre es bei einem anderen leichter, ihm etwas wegzunehmen.) Und warum will man überhaupt erst dann etwas haben, wenn man etwas eingebüßt hat? (Kann man z.B. Geld nicht immer brauchen?) Offenbar liegt in dem Bestehen auf dem eigenen Recht - nicht weniger als im eigenen Rechttun, im besonderen im Unterlassen von Unrechtshandlungen - auch der (objektive, nicht dem eigenen Interesse entspringende, also unvernünftige) Wunsch, daß es gerecht zugeht; also zunächst, daß Unrecht unterbleibt / kein Unrecht geschieht, dann aber auch, wenn nämlich schon Unrecht verübt worden ist, (nicht nur, daß es nicht geschehen wäre, sondern sogar) daß es wieder rückgängig (sozusagen ungeschehen) gemacht, oder doch ausgeglichen wird. Also, nach einer Wegnahme (Raub / Diebstahl), daß der Räuber / Dieb das Weggenommene dem Beraubten / Bestohlenen wiedergeben muß, oder, einfacher, daß es ihm einfach wieder weggenommen wird und der andere es wiederbekommt. Der Wiederverletzungswille (: der Zorn) geht in seinem Wunsch nach Gerechtigkeit nur weiter (s.h. weiter als die Wiederwegnahme usw.) über das "Vernünftige" hinaus.
Und dieser Zorn kann nicht nur gerecht sein, d.h. nach einer Wiederverletzung verlangen, auf die man einen Rechtsanspruch hat, sondern er ist sogar - soweit er gerecht ist - Quelle / Voraussetzung allen Rechtes / Rechtsgefühls. Denn "A hat den und den Rechtsanspruch an B", das heißt zugleich "Wenn B diesen Anspruch nicht erfüllt, so fügt er A ein Unrecht zu". So ist die Forderung immer begleitet von einer Mißbilligung der Nichterfüllung (als Unrecht). [Umgekehrt gibt es sehr wohl Unrecht, dem kein Rechtsanspruch vorausgeht / zugrunde liegt. Und solch ein primäres Unrecht ist sogar noch mehr zu mißbilligen: Wer die direkte Verletzung einer Person (an Leib und Leben) nicht mißbilligt, wie könnte der schon ihre bloße Beraubung oder Bestehlung - ihre Verletzung über ihren Besitz - mißbilligen? Wer dieses direkte Wegnehmen nicht mißbilligt, wie könnte der schon die bloße Nichtrückgabe einer Leihgabe, die bloße Nichtlieferung einer versprochenen Tauschgegengabe mißbilligen? Und wie könnte einer, der das nicht mißbilligt, schon ein bloßes Sich-zuviel-Nehmen oder Zuwenig-Beitragen mißbilligen?]
Solange die Mißbilligung (als Unrecht) allgemein bleibt, nur die Mißbilligung eines "solchen" Verhaltens ist, mag man meinen, daß sie frei von Zorn sei oder doch sein könne; richtet sie sich aber konkret auf "dieses" vorliegende (oder immerhin vorgestellte) Verhalten, so ist sie untrennbar verbunden, ja gar nicht mehr zu unterscheiden vom Zorn, d.h. von dem Verlangen, den Unrechttäter dafür zu bestrafen, jedenfalls bestraft zu sehen / zu wissen. Ohne dieses Verlangen - zumindest als erste Regung - ist die Mißbilligung nicht ernst zu nehmen. (Und ohne die zornige Mißbilligung "dieser" Unrechtshandlung hat die allgemeine Mißbilligung einer "solchen" Unrechtshandlung (z.B. "des" Mordes) keine Grundlage; sie wird unglaubwürdig, wenn sie angesichts "dieser" Unrechtshandlung ausbleibt.)
Es stimmt zwar, daß der Zorn - ob bei der vernünftigen Überlegung oder einfach so (allenfalls mit "vernünftiger Überlegung" im Gefolge) - mit der Zeit nachläßt; aber das beweist nichts gegen seine Gerechtigkeit: auch der Wunsch nach Wiederbekommen - der doch zweifellos berechtigt / gerecht ist - läßt mit der Zeit nach. Und wenn auch eine allzu baldige Wiederverletzung - da der Zorn noch alles (nicht nur vernünftige, sondern auch billige / gerechte) Abwägen fernhält - leicht zu stark ausfällt, so eine allzu späte Wiederverletzung - da der Zorn abgestorben ist, da man sich mit dem Ganzen (erlittene Verletzung plus ausbleibende Wiederverletzung) abgefunden hat - leicht zu schwach (wenn sie nicht ganz unterbleibt). - Auch hat langes Abwarten den Nachteil, daß, wenn schon nicht der Verletzte / das Opfer, so doch der Verletzer / der Täter die Verletzung vergißt und gar nicht mehr weiß, wofür er bestraft wird; daß er so die Strafe nicht mehr als Strafe, sondern als schieres Unrecht empfindet. - Es kommt also auf den richtigen zeitlichen Abstand an.
V C
Zorn egoistisch, also parteiisch?
V C 1
Es ist wahr, daß der Zorn - als eine Abart von Haß - sich immer gegen einen Anderen, niemals gegen einen selbst richtet.
Es ist nicht wahr, daß man nur wegen einer eigenen (: selbsterlittenen) Verletzung (oder sonstigen Beeinträchtigung) zornig wird: Auch als hinzukommender Dritter - dem Verletzer und Verletzter (bzw. Erstverletzer und Wiederverletzer) gleich fern stehen, der also zunächst völlig neutral ist - kann man zornig werden.
Wenn es nicht auch den Zorn des hinzukommenden (zunächst unbetroffenen, unbeteiligten) Dritten gäbe, wäre es freilich nicht glaublich, daß der Zorn Quelle / Voraussetzung allen Rechtes / Rechtsgefühls sein soll; denn dieses ist immer unparteiisch, nichtegoistisch. Auch ist es nur deshalb möglich, daß der Staat die Wiederverletzung (als "Strafe") übernimmt. Denn auch die Mißbilligung des berufsmäßigen Anklägers, der sich selber längst nicht mehr über das jeweilige Verbrechen aufregt, speist sich aus dieser Quelle; früher hat er auch (als hinzugekommener Dritter) Zorn empfunden, und er vertritt Verletzte - die eigentlichen Ankläger -, die den Zorn noch nicht verlernt haben. Ähnlich beim Richter.
Wenn aber Mitzorn, dann auch Zorn in eigener Sache
Wenn aber der Zorn des hinzukommenden Dritten notwendig frei von der Parteilichkeit (: Subjektivität) der Streitenden und voneinander Verletzten ist (und dieser unparteiische, objektive Zorn sogar, wie gesagt, Quelle / Voraussetzung allen Rechtes ist), so darf man auch dem Verletzten selber (und sogar dem sich nur verletzt Glaubenden) den objektiven, den unparteiischen Zorn nicht von vorne herein absprechen (und muß den Zorn auch in diesem Falle als Quelle / Voraussetzung allen Rechtes anerkennen).
Verzicht auf Rache nur bei selbsterlittenem Unrecht
Gewiß, für seine Person (: in eigener Sache) darf man - sei es, weil man nicht zornig ist, sei es weil man, warum auch immer, dem Zorn nicht folgen will - auf Rache verzichten. Aber man darf als Dritter den Verletzten, der sich rächen will, nicht hindern oder auch nur tadeln: damit würde man dessen Rechtsanspruch auf Unterlassung mißachten (und die Partei des Unrechttäters ergreifen, sich zu seinem Spießgesellen machen). Allenfalls darf man sich (bequemerweise) heraushalten. Wenn man zufällig ein Amtsträger ist, der für Recht zu sorgen hat, so darf man auch das nicht, vielmehr ist man verpflichtet, die Partei des Verletzten zu ergreifen; und für einen Dritten, der kein Amt hat, ist dieses Partei-Ergreifen zwar vielleicht nicht Pflicht, aber um so mehr Verdienst.
V D
Zorn und Wiederverletzenwollen Ausdruck einer tiefen Neigung zum Verletzen, also zum Unrechttun?
V D 1
Es ist wahr, daß man nur dann imstande ist, "diesen" "dafür" wiederzuverletzen, wenn man überhaupt imstande ist, irgendjemanden - auch ohne ein "dafür" - zu verletzen, und auch, daß dieses "imstande" (nicht nur eine leibliche und technische Fähigkeit, sondern) auch eine gewisse innere / seelische Anlage dazu umfaßt; daß es die bloße leibliche und technische Fähigkeit in Richtung Neigung (Wollen, Trieb) überschreitet.
Es ist nicht wahr, daß sich das Diesen-dafür-wiederverletzen-Wollen auf eine tiefe Neigung, einen Urtrieb zum Irgendjemanden-Verletzen - der in reinster Form beim anlaßlosen Verletzen zutage tritt - zurückführen ließe (einen Urtrieb, den man beim Sich-Rächen befriedigt und so sich für den Schmerz der erlittenen Verletzung schadlos hält); einen solchen starken Urtrieb zum - auch anlaß-, "dafür"-losen - Verletzen gibt es gar nicht, bzw. die Fähigkeit dazu ist noch lange keine Neigung, und auch die schwache Neigung dazu ist noch lange keine starke Neigung, kein "Urtrieb".
V D 1'
Zorn und Wiederverletzenwollen (aber nicht Verletzenwollen) in der Selbsterhaltung verwurzelt: Abwehr und Wiederverletzen, Trotz-Zorn und Haß-Zorn (Fortsetzung von V D 1)
Wo sollte auch der biologische Sinn eines Verletzungstriebes (seine Verwurzelung in der Selbsterhaltung oder Artausbreitung) liegen? Ein solcher Trieb wäre nicht nur nicht nützlich - man hat nichts von dem Schaden oder dem Schmerz des Andern -, sondern geradezu schädlich: man bringt sich in Gefahr. (Außerdem: Wenn die Grausamkeit so tief ginge, wie könnte es dann Mitleid geben?)
Wiederverletzen zu Abwehren wie Wiederwegnehmen zu Festhalten
.......